Braucht ein Carport eine Baugenehmigung?
Die kurze Antwort: Es kommt darauf an, vor allem auf das Bundesland und die Größe. Viele Carports sind bis zu einer bestimmten Größe verfahrensfrei, ganz ohne Regeln ist aber keiner.
Es kommt auf das Bundesland an
Baurecht ist in Deutschland Ländersache. Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbauordnung, die festlegt, welche Vorhaben verfahrensfrei sind, also ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Für Carports gibt es dabei fast überall eine Größengrenze, die sich meist an der überdachten Fläche und der Höhe orientiert. Die konkreten Werte unterscheiden sich jedoch von Land zu Land.
Die Größengrenze liegt meist bei 50 Quadratmetern
In der Mehrzahl der Länder ist eine Garage oder ein Carport bis 50 m² verfahrensfrei. Die Spanne reicht nach oben und nach unten: Einzelne Länder liegen darunter, eines erlaubt 60 m² je Baugrundstück. Grob bewegt sich das Feld zwischen etwa 36 und 60 m².
Nennen wir hier bewusst keine Tabelle mit einer Zahl je Bundesland, hat das einen Grund: Mindestens fünf Länder haben zwischen 2023 und 2026 novelliert, meist von 30 auf 50 m². Im Netz stehen die alten Werte trotzdem weiter. Eine Zahl, die vor zwei Jahren richtig war, kann heute falsch sein, und falsch heißt im ungünstigen Fall Rückbau auf eigene Kosten. Die für Sie geltende Zahl steht in der aktuellen Fassung Ihrer Landesbauordnung, und das Bauamt sagt sie Ihnen verbindlich.
Quadratmeter, nicht Kubikmeter
In vielen Ratgebern steht für die Genehmigungsfreiheit ein Wert von 75 m³ umbautem Raum. Für einen Carport ist das die falsche Vorschrift. Die m³-Grenze gilt in den Landesbauordnungen für sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume, also etwa für einen Geräteschuppen oder ein Gartenhaus. Garagen und überdachte Stellplätze haben einen eigenen Tatbestand, und der rechnet in Quadratmetern Fläche, ergänzt um eine Höhenangabe.
Wer die beiden verwechselt, rechnet sich sein Vorhaben leicht als genehmigungsfrei, obwohl es das nicht ist. Prüfen Sie deshalb immer, welcher Buchstabe im Katalog der verfahrensfreien Vorhaben tatsächlich den Stellplatz meint.
Die Höhe zählt mit
Neben der Fläche steht in fast jeder Landesbauordnung eine Höhe, üblicherweise eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern. Einzelne Länder setzen sie etwas höher an oder begrenzen zusätzlich die Firsthöhe bei Giebeln. Mittlere Wandhöhe heißt: Bei einem geneigten Dach wird gemittelt, nicht der höchste Punkt genommen.
Diese Faktoren entscheiden
- Überdachte Fläche (Grundfläche des Carports)
- Höhe bzw. Wandhöhe der Konstruktion
- Grenzabstand zum Nachbargrundstück, an der Grenze gelten oft besondere Längenbegrenzungen
- Lage: Bebauungsplan, Denkmalschutz oder Gestaltungssatzungen können zusätzliche Vorgaben machen
- Nutzung: reiner Stellplatz oder mit geschlossenem Abstellraum
An die Grenze bauen: 9 und 15 Meter
Ein Carport darf in aller Regel direkt an die Nachbargrenze, ohne eigene Abstandsfläche. Dafür gilt fast überall dasselbe Muster: mittlere Wandhöhe bis 3 Meter, Länge bis 9 Meter je Grenze und bis 15 Meter entlang aller Grenzen zusammen. Mehrere Länder erlauben in der Summe 18 Meter, einzelne je Grenze 12 Meter.
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens zählt in manchen Ländern der Dachüberstand zur Länge mit, der Carport wird also länger gerechnet, als der Grundriss vermuten lässt. Zweitens begrenzen einige Länder zusätzlich die Wandfläche, etwa auf 25 m² je Nachbargrenze. Bei einem hohen Carport ist diese Grenze eher erreicht als die Länge.
Ein steiles Dach kann die anrechenbare Höhe erhöhen. Verbreitet ist die Regel, dass Dachflächen bis etwa 45 Grad außer Betracht bleiben und darüber anteilig oder voll angerechnet werden.
Im Außenbereich gilt nichts davon
Fast alle Landesbauordnungen schränken die Verfahrensfreiheit mit dem Zusatz „außer im Außenbereich" ein. Der Außenbereich nach § 35 BauGB ist alles, was weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch im im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt.
Ein Carport ist dort nicht privilegiert, weil er keiner land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Wer ein Grundstück am Ortsrand oder frei stehend bebauen will, sollte deshalb zuerst klären, ob es überhaupt im Innenbereich liegt. Diese Frage entscheidet mehr als jede Quadratmeterzahl.
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei
Auch ein genehmigungsfreier Carport muss die materiellen Vorschriften einhalten, etwa Abstandsflächen, Grenzabstände und die Vorgaben des Bebauungsplans. „Verfahrensfrei" bedeutet nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen, nicht, dass keine Regeln gelten. Die Verantwortung dafür trägt dann allerdings der Bauherr, nicht mehr die Behörde. Bei Verstößen kann im Nachhinein sogar ein Rückbau drohen.
Das gilt ausdrücklich auch für die Statik. Der Standsicherheitsnachweis ist bundesweit materiell Pflicht, unabhängig davon, ob ein Genehmigungsverfahren stattfindet. Verfahrensfrei heißt nicht nachweisfrei.
Eine Besonderheit in Hessen: Dort ist das Vorhaben der Gemeinde schriftlich mitzuteilen, und mit dem Bau darf erst 14 Tage nach Eingang der Bauvorlagen begonnen werden. Verfahrensfrei ist dort also nicht gleichbedeutend mit „einfach anfangen".
In Schleswig-Holstein ist außerdem nur die notwendige Garage verfahrensfrei. Das Wort ist Tatbestandsmerkmal und kein Beiwerk: Gemeint ist der Stellplatz, den die Gemeinde für das Wohnhaus ohnehin verlangt.
So gehen Sie auf Nummer sicher
- Fragen Sie vor dem Bau bei Ihrem Bauamt nach, ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist.
- Prüfen Sie den Bebauungsplan Ihres Grundstücks.
- Klären Sie den Grenzabstand und sprechen Sie ggf. mit dem Nachbarn.
- Lassen Sie sich vom Fachbetrieb beraten, er kennt die Praxis in Ihrer Region.
Mit einer fertigen 3D-Planung fällt das Gespräch mit Bauamt und Fachbetrieb leichter, weil Maße und Bauform bereits feststehen.
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